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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

LST Landwirtschaftliche Anlagen und Stalleinrichtungen Vertriebs GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von

unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an einen Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

§ 2 Zustandekommen  des Vertrags

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder berechnet worden sind.

2. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist bestellte Ware zugesendet wird.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urherberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung,

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Aufpreise, bedingt durch Zusatzleistungen unsererseits, die durch falsche Angaben des Bestellers sowie aufgrund später erforderlicher Änderungen oder späterer Kundenwünsche entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§  4 Lieferzeit

1. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag auf 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

 

§ 5 Montage

Montage ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Hierüber sind gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

 

§ 6 Mängelgewährleistung

1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

2. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über die angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

4. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens seiner zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.

5. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab der Ablieferung der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

§ 7 a Besondere Bedingungen für Fütterungsanlagen

1. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die zu liefernden Fütterungsanlagen von mittlerer Art und Güte sind und dem Stand der Technik entsprechen. Für die problemlose Förderung nicht handelsüblicher Futtermischungen oder für die Förderung von Futtermischung mit fließhemmenden Zumischungen (insbesondere Ölen jeder Art über 2% Mengenanteil) übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

2. Die Fließfähigkeit der Futtermischungen wird von zahlreichen Umständen beeinflusst. Jede Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn Mischungsverhältnis, Feinheitsgrad, Futterart, Frische des Futters, Reinigung der Fütterungsanlage, ordnungsgemäße trockene Lagerung oder sonstige Umstände im Verantwortungsbereich des Käufers ohne Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vom Käufer gehandhabt werden.

3. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und Drucksachen sind übliche Annäherungswerte und gelten nicht als zugesicherte Eigenschaft.

 

§ 7 b Besondere Bedingungen für Biovergärungsanlagen

1. Der Verkäufer nimmt die Gewähr dafür, dass die zu liefernden Biovergärungsanlagen bzw. Anlagenteile von mittlerer Art und Güte sind und dem Stand der Technik entsprechen.

2. Die Funktionsfähigkeit des Vermenters wird von zahlreichen Umständen beeinflusst. Jede Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn die Betriebsanleitung, von der der Käufer ein Exemplar erhält, nicht  strikt eingehalten wird. Insbesondere hat der Verkäufer beim Betrieb dafür Sorge zu tragen, dass in den Vermenter keine Stoffe gelangen, die bakterienhemmende oder bakterientötende Wirkung haben, wie etwa antibiotikakontaminierte Gülle etc.

Jede Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit aus Umständen, die im Verantwortungsbereich des Käufers liegen, beeinträchtigt wird.

3. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und Drucksachen sind übliche Annäherungswerte und gelten nicht als zugesicherte Eigenschaft.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

2. Bei Pfändungen und sonstigen Forderungen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand: wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 
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